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Kommunale Schutzverordnung

Die Gemeinden sind gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) für den Schutz der Objekte von kommunaler Bedeutung zuständig (§ 211 Abs. 2 PBG). Dabei haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass die kommunalen Naturschutzobjekte fachgerecht geschützt sowie Pflege und Unterhalt langfristig sichergestellt sind (§ 9 ff Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung, KNHV). Diesem Auftrag wird mit der Überarbeitung und Aktualisierung der Schutzverordnung Rechnung getragen. 

Die Schutzverordnung ist eigentümerverbindlich und gewährleistet die Rechtsgleichheit und Verbindlichkeit gegenüber Dritten. Die Schutzverordnung regelt die Schutzziele und Massnahmen sowie die Pflege und den Unterhalt der definierten Schutzobjekte. 

Der Gemeinderat hat, gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG), am 18. August 2026 die revidierte Verordnung über Schutz und Pflege von Natur- und Landschaftsschutzobjekten von kommunaler Bedeutung (SVO) festgesetzt. Die öffentliche Auflage gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) erfolgte vom 28. August bis 28. September 2026. 

  1. Verordnung über Schutz und Pflege von Natur- und Landschaftsschutzobjekten von kommunaler Bedeutung 2026 https://www.oetwil.ch/public/upload/assets/3163/Festgesetzte revidierte Verordnung über Schutz und Pflege von Natur- und Landschaftsschutzobjekten von kommunaler Bedeutung %28SVO%29%2C Oetwil am See .pdf?fp=2 

  2. Übersichtsplan aller eigentümerverbindlichen Schutzobjekte der Gemeinde Oetwil am See [pdf]                                                                                                                                                     ​​​​​​​

Abbildung 3, Kommunale Schutzverordnung der Gemeinde Oetwil am See, Quelle: Gemeindeverwaltung Oetwil am See 

Die nächsten Schritte im Projekt «Revision der Schutzverordnung 2026»  

Bis Ende Jahr 2026 werden für die Schutzobjekte Pflegeverträge mit den Eigentümerinnen/Eigentümer oder Bewirtschafterinnen/Bewirtschaftern vereinbart. 

Die Entschädigungen für den Unterhalt von kommunalen Naturschutzobjekten werden anhand des Beitragsreglements vom 18. August 2026 ausgerichtet. Beitragsreglement Entschädigung für den Unterhalt von kommunalen Naturschutzobjekten [pdf]