Flora
Die Pflanzenwelt
Die Stärkung der einheimischen Flora ist einer der wirksamsten Schritte, um die lokale Artenvielfalt zu fördern und wichtige Lebensräume für Insekten, Vögel und andere Wildtiere zu schaffen. Da heimische Pflanzen perfekt an das lokale Klima und die Bodenverhältnisse angepasst sind, benötigen sie zudem meist weniger Pflege und Wasser.
Kommunales behördenverbindliches Naturschutzinventar
Das behördenverbindliche Naturschutzinventar
Die Schweiz verfügt über einen Schatz an besonders schönen und wertvollen Landschaften, die als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, aber auch als Erholungsraum für den Menschen von grosser Bedeutung sind.
Schutzwürdige Objekte und Lebensräume (Biotope) sind Einzelbäume, Hecken, Riedgebiete, Uferbereiche, Trockenrasen, seltene Waldgesellschaften, Moore und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (NHG Art. 18 Abs. 1bis und PBG § 203). Damit die wertvollen Objekte und Lebensräume erhalten und gepflegt werden, sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, ein Inventar zu erstellen.
Die Gemeinden sind für den Schutz der lokalen Lebensräume und Einzelobjekte zuständig und müssen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) § 203 Abs. 2 über ein kommunales Naturschutzinventar verfügen, das behördenverbindlich ist.
Seit dem Jahr 2025 hat die Gemeinde Oetwil am See ein behördenverbindliches Naturschutzinventar:
Eigentümerverbindliche Schutzverordnung
Für den Schutz sehr wertvoller Naturschutzobjekte, kann der Kanton wie auch die Gemeinde eine entsprechende Schutzverordnung erlassen. Die Schutzverordnung ist grundeigentümerverbindlich und gewährleistet die Rechtsgleichheit und Verbindlichkeit gegenüber Dritten. Die Schutzverordnung regelt die Schutzziele und -Massnahmen sowie die Pflege und den Unterhalt der festgelegten Schutzobjekte.
Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) am 18. August 2026 die revidierte Verordnung über Schutz und Pflege von Natur- und Landschaftsschutzobjekten von kommunaler Bedeutung (SVO) festgesetzt.
Die Unterlagen sind ebenfalls online verfügbar:
Rechtliche Hinweise: Die Publikation nach Planungs- und Baugesetz (PBG) erfolgte vom 28. August bis am 28. September.
Die Gemeinden sind gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) für den Schutz der Objekte von kommunaler Bedeutung zuständig (§ 211 Abs. 2 PBG). Dabei haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass die kommunalen Naturschutzobjekte fachgerecht geschützt sowie Pflege und Unterhalt langfristig sichergestellt sind (§ 9 ff Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung, KNHV). Diesem Auftrag wird mit der Überarbeitung und Aktualisierung der Schutzverordnung Rechnung getragen.
Die nächsten Schritte im Projekt «Revision der Schutzverordnung»:
Bis Ende Jahr 2026 werden für die Schutzobjekte Pflegeverträge mit den Eigentümerinnen/Eigentümer oder Bewirtschafterinnen/Bewirtschaftern vereinbart.
Die Entschädigungen für den Unterhalt von kommunalen Naturschutzobjekten werden anhand des Beitragsreglements vom 18. August 2026 ausgerichtet. Beitragsreglement Entschädigung für den Unterhalt von kommunalen Naturschutzobjekten [pdf]
Weitere Informationen:
Die veraltete Version der Schutzverordnung aus dem Jahr 2004:https://www.oetwil.ch/public/upload/assets/1220/Naturschutzverordnung.pdf?fp=1654176896539
Neophytenstrategie (Verlinkung Bau-gesuche)
Invasive Neophyten und die Bekämpfung
Ab dem Jahr 2019 werden invasive Neophyten durch die Gemeinde Oetwil am See mit der Neophytenstrategie 2019 - 2024 aktiv bekämpft. Die Strategie besteht aus Koordination, Kommunikation, Prävention, Bekämpfung und Erfolgskontrolle. Die Bekämpfung erfolgt durch den Werkhof der Gemeinde und den Verein Konkret. Die Neophytenstrategie der Gemeinde Oetwil am See wurde überarbeitet und durch die Strategie 2025 - 2029 [pdf, 708 KB] ersetzt.
Ab 2025 werden die invasiven Neophyten in der Gemeinde Oetwil am See gemäss der kantonalen Strategie und dem Ampelsystem (Abbildung 2) bekämpft.
Die Gemeinde wurde aufgrund der Bestandsmengen in vier Zonen eingeteilt. Die Zone mit den wenigsten invasiven Neophyten wird zuerst bekämpft, um eine «grüne» Freihaltezone zu erreichen. In der Freihaltezone gilt von Anfang an die «Flächenbekämpfung», d.h. alle Neophyten werden bekämpft und die Fläche wird systematisch vor Wiederausbreitung geschützt. In der Gemeinde Oetwil am See gibt es noch keine Freihaltegebiete, jedoch mehrere Potenzialgebiete «gelb», die kaum grössere Bestände aufweisen und durch die Bekämpfung in naher Zukunft zu Freihaltegebieten «grün» werden können.
Die konzentrierte «Gebietsbekämpfung» führt langfristig zu finanziellen Einsparungen und zu grösseren Freihaltegebieten in der Gemeinde.
Meldungen oder Fragen können Sie an unsere Neobiota Kontaktperson richten:
Neophytenabfallsack
Der kostenlose Neophytenabfallsack aus der Region
Der Neophytenabfallsack soll die Bekämpfung im eigenen Garten erleichtern. Je nach dem, um welche invasive Pflanzenart es sich handelt, werden unterschiedliche Entsorgungswege (Kehricht, Grüngut oder Kompost) empfohlen. Um die Entsorgung und damit die Bekämpfung von invasiven Neophyten in den Privatgärten zu erleichtern, hat das Naturnetz Pfannenstil den Neophytenabfallsack lanciert. Seit Frühling 2025 können die Oetwilerinnen und Oetwiler, den kostenlosen Neophytenabfallsack des Naturnetz Pfannenstils auf der Gemeindeverwaltung beziehen. Die gefüllten Säcke werden jeweils am Freitag mit der Kehrichtabfuhr mitgenommen. Der Inhalt wird vollständig der Kehrichtverbrennungsanlage zugeführt, womit sichergestellt ist, dass die invasiven Neophyten nicht wieder in die Umwelt gelangen.
Die Säcke können bei der Abteilung Bau und Infrastruktur bezogen werden.
Weitere Informationen:
Website des Naturnetz Pfannenstils
Kanton Aargau lanciert Neophytensäcke
Luzerner Zeitung