Naturschutzinventar

Die Schweiz verfügt über einen Schatz an besonders schönen und wertvollen Landschaften, die als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, aber auch als Erholungsraum für den Menschen von grosser Bedeutung sind.
Schutzwürdige Objekte und Lebensräume (Biotope) sind Einzelbäume, Hecken, Riedgebiete, Uferbereiche, Trockenrasen, seltene Waldgesellschaften, Moore und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (NHG Art. 18 Abs. 1bis und PBG § 203). Damit die wertvollen Objekte und Lebensräume erhalten und gepflegt werden, sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, ein Inventar zu erstellen.
Die Gemeinden sind für den Schutz der lokalen Lebensräume und Einzelobjekte zuständig und müssen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) § 203 Abs. 2 über ein kommunales Naturschutzinventar verfügen, das behördenverbindlich ist.
Seit dem Jahr 2025 hat die Gemeinde Oetwil am See ein behördenverbindliches Naturschutzinventar:

Für den Schutz sehr wertvoller Naturschutzobjekte, kann der Kanton wie auch die Gemeinde eine entsprechende Schutzverordnung erlassen. Die Schutzverordnung ist grundeigentümerverbindlich und gewährleistet die Rechtsgleichheit und Verbindlichkeit gegenüber Dritten. Die Schutzverordnung regelt die Schutzziele und -Massnahmen sowie die Pflege und den Unterhalt der festgelegten Schutzobjekte.
Festsetzung der kommunalen Naturschutzverordnung
Die Gemeinden sind gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) für den Schutz der Objekte von kommunaler Bedeutung zuständig (§ 211 Abs. 2 PBG). Dabei haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass die kommunalen Naturschutzobjekte fachgerecht geschützt sowie Pflege und Unterhalt langfristig sichergestellt sind (§ 9 ff Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung, KNHV). Diesem Auftrag wird mit der Überarbeitung und Aktualisierung der Schutzverordnung Rechnung getragen.
Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) am 18. August 2026 die revidierte Verordnung über Schutz und Pflege von Natur- und Landschaftsschutzobjekten von kommunaler Bedeutung (SVO) festgesetzt.
Die Projektakten liegen vom 28. August 2026 bis zum 28. September 2026 während 30 Tagen bei der Gemeinde Oetwil am See, Altes Gemeindehaus, Willikonerstrasse 9, 8618 Oetwil am See, Abteilung Bau und Infrastruktur (Empfang), zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Die Unterlagen sind ebenfalls online verfügbar:
- Festgesetzte revidierte Verordnung über Schutz und Pflege von Natur- und Landschaftsschutzobjekten von kommunaler Bedeutung (SVO), Oetwil am See [pdf]
- Beitragsreglement Entschädigung für den Unterhalt von kommunalen Naturschutzobjekten [pdf]
- Übersichtsplan aller eigentümerverbindlichen Schutzobjekte der Gemeinde Oetwil am See [pdf]
Rechtliche Hinweise: Publikation nach Planungs- und Baugesetz (PBG).
Gegen die erlassene Schutzverordnung (einschliesslich Neuaufnahmen) kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen und soweit möglich, beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und so weit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Kontaktstelle:
Gemeinde Oetwil am See
Abteilung Bau und Infrastruktur
Willikonerstrasse 9
8618 Oetwil am See
Bei Fragen können Sie sich an die Abteilung Bau und Infrastruktur wenden:
bau@oetwil.ch oder 044 512 01 18