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Naturschutzinventar

Die Schweiz verfügt über einen Schatz an besonders schönen und wertvollen Landschaften, die als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, aber auch als Erholungsraum für den Menschen von grosser Bedeutung sind.

Schutzwürdige Objekte und Lebensräume (Biotope) sind Einzelbäume, Hecken, Riedgebiete, Uferbereiche, Trockenrasen, seltene Waldgesellschaften, Moore und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (NHG Art. 18 Abs. 1bis und PBG § 203). Damit die wertvollen Objekte und Lebensräume erhalten und gepflegt werden, sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, ein Inventar zu erstellen.

Die Gemeinden sind für den Schutz der lokalen Lebensräume und Einzelobjekte zuständig und müssen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) § 203 Abs. 2 über ein kommunales Naturschutzinventar verfügen, das behördenverbindlich ist.

Seit dem Jahr 2025 hat die Gemeinde Oetwil am See ein behördenverbindliches Naturschutzinventar:

Für den Schutz sehr wertvoller Naturschutzobjekte, kann der Kanton wie auch die Gemeinde eine entsprechende Schutzverordnung erlassen. Die Schutzverordnung ist grundeigentümerverbindlich und gewährleistet die Rechtsgleichheit und Verbindlichkeit gegenüber Dritten. Die Schutzverordnung regelt die Schutzziele und -Massnahmen sowie die Pflege und den Unterhalt der festgelegten Schutzobjekte.

Die bisherige Verordnung über den Schutz und die Pflege von Natur- und Landschaftsschutzobjekten von kommunaler Bedeutung (2004)

Die Revision der Naturschutzverordnung ist in Bearbeitung. Die betroffenen Personen wurden im Juni 2025 informiert.

Bei Fragen können Sie sich an die Abteilung Bau und Infrastruktur wenden:
 bau@oetwil.ch oder 044 512 01 18