Amtliche Publikation: Aufhebung Allgemeines Feuerverbot auf dem Gemeindegebiet von Oetwil am See
Der Gemeindepräsident verfügt:
- Das mit Präsidialverfügung am 13. Juli 2026 erlassene allgemeine Feuerverbot wird gestützt auf die Erwägungen ab Freitag, 28. August 2026, aufgehoben.
Ausgangslage
Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2026 hat der Gemeindepräsident gestützt auf § 18 Abs. 2 der Verordnung Ober den vorbeugenden Brandschutz (VVB, LS 861.12) ein allgemeines Feuerverbot auf dem Gemeindegebiet von Oetwil am See erlassen. Dieses gilt bis auf Widerruf.
Die kantonalen und kommunalen Behörden haben die Lage in der letzten Zeit regelmässig geprüft. Die Wetterveränderungen und die Entwicklungen der Temperatur in den vergangenen Tagen erlauben eine erneute Lagebeurteilung.
Erwägungen
Die kantonale Behörde stellt in Aussicht, die Waldbrandgefahrenstufe am Freitag, 28.08.2026, 12.00 Uhr, von Stufe 5 auf die Stufe 4 (grosse Gefahr) abzusenken. Das Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe bleibt aber weiterhin bestehen.
Ausserhalb des Waldes besteht weiterhin ein Wasserdefizit im Boden. Die seit dem 17. August 2026 aufgetretenen Niederschläge haben aber oberflächlich zu einer Reaktion geführt. Zusammen mit den deutlich tieferen Temperaturen ab Freitag, 28. August 2026, nimmt damit die Gefahr von rasch verlaufenden und schwer einzudämmenden Flurbränden deutlich ab. In jedem Fall ist klar festzuhalten, dass im Wald und im Abstand von 50 Meter um Waldränder herum weiterhin und bis auf Widerruf durch die kantonale Baudirektion unverändert ein striktes Feuerverbot gilt. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für bestehende, eingerichtete Feuerstellen bei Picknick- und Spielplätzen, Gas- und Elektrogrills sowie Cheminées in Waldhütten.
Die Sicherheitsfachpersonen schätzen die Gefahrenlage nach einer erneut durchgeführten Lagebeurteilung vom Donnerstag, 27. August 2026, so ein, dass das absolute Feuerverbot im Freien nicht mehr notwendig ist. Es liegt keine besondere Gefährdung mehr vor, wie sie für dessen Aufrechterhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist. Das allgemeine Feuerverbot wird deshalb in Absprache mit allen Bezirksgemeinden ab Freitag, 28. August 2026, aufgehoben. Trotz der Aufhebung des allgemeinen Feuerverbots im Freien sind folgende Vorsichtsmassnahmen zu beachten:
- Feuer nie unbeaufsichtigt brennen lassen
- allfälligen Funkenwurf sofort löschen
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Statt-halterin des Bezirks Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der ange-fochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Dem Lauf der Rekursfrist und der all-fälligen Einreichung eines Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Oetwil am See, 28. August 2026
Gemeinderat Oetwil am See