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Hundeverabgabung

Sind Sie neu Hundehalter/in oder sind Sie mit einem Hund zugezogen? Hier erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte betreffend Hundehaltung in Oetwil am See. Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Amicus Datenbank registriert sein.

Meldebestimmungen
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden und die erforderlichen Angaben bekannt zu geben. Die Erstkennzeichnung und die Registrierung der Tiere müssen anschliessend innerhalb der gleichen Frist über einen Tierarzt erfolgen

Ebenfalls innert 10 Tagen sind der Gemeinde sowie seit dem 1. Januar 2016 zusätzlich bei Amicus (bislang Anis AG) zudem folgende Ereignisse zu melden:
• Namens- oder Adressänderung des Halters/der Halterin
• Halterwechsel
• Tod des Hundes

Hundeabgabe
Die Hundeabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Die Abgabe beläuft sich in der Gemeinde Oetwil am See auf CHF 160.00 pro Jahr (darin ist der an den Kanton zu leistende Beitrag von CHF 30.00 pro Hund bereits enthalten).

Stirbt ein Hund, ist für einen allfälligen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres ebenfalls keine Abgabe zu bezahlen. Wird hingegen kein Ersatzhund mehr angeschafft, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.

In gewissen Fällen ist keine Hundeabgabe zu entrichten (§ 25 Hundegesetz). Sofern Sie zu diesen Hundehalterinnen oder Hundehaltern gehören, welche von der Abgabepflicht befreit sind, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
• Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle
• Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde: Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung
• Begleit-, Hilfs- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungsstätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des Therapeuten oder der motorisch Behinderten, aus der Art und Umfang des Einsatzes hervorgehen
• Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführhundeschule
• Hunde nach § 25 lit. f und g Hundegesetz: Nachweis der bereits geleisteten Abgabe
• Hunde nach § 25 lit. h Hundegesetz: Bestätigung über den Aufenthalt

Hofhunde werden gemäss Hundegesetzgebung und somit auch in Oetwil am See nicht mehr anerkannt und sind nicht von der Abgabe befreit.

Ausbildungspflicht
Im Kanton Zürich müssen aktuell alle Hunde, die nicht als kleinwüchsig gelten, eine kantonal anerkannte Ausbildung absolvieren. Ein Hund gilt – unabhängig von Grösse oder Gewicht – nur dann als kleinwüchsig, wenn beide Elterntiere nachweislich kleinwüchsig sind. Die abschliessende Liste der kleinwüchsigen Hunderassen finden Sie auf der Seite des kantonalen Veterinäramts.

Der Kurs-Guide hilft Ihnen herauszufinden, ob Sie mit Ihrem Hund eine Ausbildung absolvieren müssen und zeigt an, welche Kurse Pflicht sind.

Die für die Kurse zertifizierten Ausbildner/innen finden Sie unter folgendem Link.