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Gemeinderatsbulletin aus der Sitzung vom 5. Mai 2026

Bestattungswesen neu in der Abteilung Präsidiales angesiedelt
Das Bestattungswesen war bisher aus historischen Gründen bei der Abteilung Bau und Infrastruktur angesiedelt. Die Organisation wurde auf ihre Zweckmässigkeit überprüft. Der Gemeinderat beschliesst nach dieser Analyse das Bestattungswesen per 1. Juni 2026 der Präsidialabteilung zu zuordnen. Dadurch wird der Bevölkerung von Oetwil am See weiterhin eine professionelle Dienstleistung vor Ort angeboten.

Ergänzung Gebührenreglement zur Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen
Gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) sind Einwohner/innen, welche in ein Alters- und Pflegeheim ziehen, von der Gemeinde abzumelden. Verstirbt eine solche Person und wollte sie sich in Oetwil bestatten lassen, gilt sie gemäss Gebührenreglement zur Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen als Auswärtige ohne Gemeindebürgerrecht, was für die Angehörigen Kosten zwischen CHF 1'000 – 2'000 auslöst. Der Gemeinderat hat deshalb eine Ergänzung des Gebührenreglements genehmigt, welche die abgemeldeten Personen aufgrund eines Heimeintritts den Auswertigen mit Gemeindebürgerrecht gleichstellt. Die Kosten betragen in diesem Fall CHF 500 – 1'500 je nach Grabart.

Gemeinderat legt interne Verzinsung für 2026 und 2027 fest
Die Gemeinde Oetwil am See hat die Regelung zur internen Verzinsung überprüft und neu festgelegt. Gemäss den kantonalen Vorgaben wird die Verzinsung grundsätzlich an den marktüblichen Zinssätzen bzw. an der durchschnittlichen Verschuldung der Gemeinde ausgerichtet.

Da die Gemeinde aktuell sowie gemäss Finanzplanung bis mindestens 2027 kein Fremdkapital aufnehmen muss, bleibt der Zinssatz für die interne Verzinsung für die Jahre 2026 und 2027 bei 0 %. Sollten sich aufgrund ausserordentlicher Investitionen Änderungen ergeben, wird der Zinssatz entsprechend neu beurteilt und festgelegt.

Festlegung des Toleranzwertes für leicht schwankende Löhne gemäss BVG ab 2026
Der Gemeinderat beschliesst für Lohnschwankungen ohne formelle Pensumsänderung einen jährlichen Toleranzwert von 10 % einzuführen. Anpassungen des versicherten Jahreslohnes an die zuständige Vorsorgeeinrichtung erfolgen künftig nur noch, wenn die festgelegte Toleranzschwelle überschritten wird. Unabhängig davon werden klare Änderungen des Arbeitsverhältnisses weiterhin umgehend gemeldet. Die neue Regelung tritt rückwirkend per 1. Januar 2026 in Kraft und gewährleistet eine einheitliche sowie administrativ zweckmässige Handhabung.

Genehmigung Jahresrechnung 2025 Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Meilen (FES/KESB)
Die Jahresrechnung 2025 des Zweckverbands Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Meilen schliesst mit einem Aufwandüberschuss von CHF 6’661’550.55 zu Lasten der Verbandsgemeinden ab. (Fachstelle Erwachsenenschutz (FES) CHF 2’929’406.03, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) CHF 3’732’144.52). Der Gemeinderat genehmigt die Jahresrechnung.

Kreditfreigabe für die Erarbeitung der Energie- und Klimastrategie
Der Gemeinderat bewilligt, für die Erarbeitung der Energie- und Klimastrategie der Gemeinde Oetwil am See einen Kredit von CHF 28'000 inkl. 8.1 % MWST. Mit der Strategie werden im Bereich Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit klare Ziele und Massnahmen erarbeitet. Die Fachperson Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit wird den Auftrag zusammen mit einem Fachbüro umsetzen. Nach der Finalisierung der Strategie, wird in der Umsetzungsphase ein realisierbarer Massnahmenplan erarbeitet. Die Bevölkerung wird laufend über das Projekt informiert.

Ersatzbaumassnahmen Bachdurchlass Lieburgerbach / alte Zürichstrasse und Belagsersatz
Aufgrund des Generellen Entwässerungsplans (GEP) werden die Baumassnahmen am «Lieburger-bach» zur Steigerung der hydraulischen Abflusskapazität realisiert. Durch den Ersatz des Brückenkör-pers wird zudem die Traglast erhöht, was nicht zuletzt den immer schwerer werdenden Fahrzeugen entspricht. Für die Umsetzung der Arbeiten hat der Gemeinderat den budgetierten Kredit als gebun-dene Ausgabe in der Höhe von CHF 440'000 freigegeben.

Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen,

  • wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit.c i.V.m § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG)

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.                

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses kann auf Voranmeldung unter Tel.-Nr. 044 512 01 51 oder per E-Mail an gemeindeschreiber@oetwil.ch oder in der Abteilung Präsidiales eingesehen werden. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

 

Oetwil am See, 6. Mai 2026

Kontakt für Rückfragen:
Patrick Hess, Gemeindeschreiber