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Amtliche Publikation: Genehmigung Objektkredit für bauliche und technische Massnahmen der Schulanlagen Breiti 1 und 2; Genehmigung beleuchtender Bericht; Verabschiedung zuhanden Urnenabstimmung vom 28. Februar 2027

In den Jahren von 2021 bis 2023 wurden die Schulanlagen in Oetwil am See durch verschiedene Fachpersonen beurteilt. Primär resultierte daraus der Mangel von fehlenden Gruppenräumen, weshalb die Klassen der Schulhäuser Breiti 1 + 2 die zu den Klassenräumen vorgelagerten Korridore als zusätzlichen Schulraum nutzen.

Mit dem vorliegenden Projekt wird den Brandschutzvorschriften, der Verbesserung der Nutzung für Personen mit Behinderung sowie der Optimierung des Schulbetriebs für Lernlandschaften Rechnung getragen. Zudem wird das Gebäude vollständig mit einer LED Beleuchtung ausgerüstet, was die Stromkosten in Zukunft reduzieren sollte.

Mit dem Einbau der Aufzugs- und WC-Anlagen wird die barrierefreie Zugänglichkeit für körperlich beeinträchtigte Personen gewährleistet. Mit der Verbindung nebeneinander liegender Schulzimmer, wird dem Wunsch der Schule in Bezug auf Lernlandschaften Rechnung getragen.

Die einmaligen Kosten in der Höhe von CHF 3'330'000 inkl. 8,1 % MwSt. umfassen den Anbau der neuen Fluchtbalkone inklusive Aufzugsanlagen, Umgebungsarbeiten und Anpassungen im Gebäudeinneren. Weiter sind in den Kosten auch der Teilumbau der WC-Anlagen zur Verbesserung der Situation für Personen mit Behinderung und der Beleuchtungsersatz auf LED enthalten.

Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2027 dem erforderlichen Objektkredit für bauliche und technische Massnahmen der Schulanlagen Breiti 1 und 2 zuzustimmen.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i. V. m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz, LS 175]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen.