Amtliche Publikation: Allgemeines Feuerverbot auf dem Gemeindegebiet von Oetwil am See
Der Gemeindepräsident verfügt:
- Für das Gemeindegebiet Oetwil am See wird gestützt auf § 18 VVB ab 14. Juli 2026 ein allgemeines Feuerverbot im Freien erlassen. Das Verbot gilt auch für fest eingerichtete Feuerstellen. Im Siedlungsgebiet sind ausschliesslich Gas- und Elektrogrills auf stabilem Untergrund und unter Aufsicht erlaubt.
- Zuwiderhandlungen werden nach § 38 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen in Verbindung mit § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz geahndet.
- Das allgemeine Feuerverbot gilt bis auf Widerruf durch den Gemeinderat. Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.
Ausgangslage
Das Ausbleiben von Niederschlägen seit mehreren Wochen haben zu einem sehr grossen Austrocknen der Bodenstreu, des Dürrholzes sowie des Waldbodens geführt. Die aktuelle Wetterentwicklung lässt keine ausgiebigen und flächendeckenden Regenfälle erwarten, die zu einer deutlichen Entspannung der Gefahrenlage führen würden. Bereits der Funkenwurf eines Grillfeuers oder ein unachtsam weggeworfenes Zündholz könnte zu einem Feuer führen, das sich rasch ausbreitet.
Die zuständigen Behörden des Kantons Zürich haben mit Wirkung ab Freitag, 26. Juni 2026, für das gesamte Kantonsgebiet ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen. Gleichzeitig wurde die Waldbrandgefahr auf die Gefahrenstufe 4 von 5 («gross») erhöht. Gemäss § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB, LS 861.12) liegt der Entscheid über weitergehende Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.
Die Bewältigungsorganisation Waldbrand (bestehend aus der Abteilung Wald Kanton Zürich, Gebäudeversicherung Zürich, Stadt Zürich, Stadt Winterthur und dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich) weist in ihrer aktuellen Lagebeurteilung darauf hin, dass aufgrund der anhaltenden Trockenheit auch ausserhalb der Waldgebiete eine sehr hohe bis extreme Austrocknung der Vegetation besteht. Die anhaltend hohen Temperaturen und die ausbleibenden ergiebigen Niederschläge führen dazu, dass insbesondere hochstehende Wiesen, Getreidefelder sowie trockene Busch- und Heckenbestände einem erhöhten Brandrisiko ausgesetzt sind.
Dabei gehört der Bezirk Meilen zu den von der Trockenheit besonders betroffen Bezirken. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Bewältigungsorganisation Waldbrand den Gemeinden, den Erlass eines generellen Feuerverbots für das gesamte Gemeindegebiet zu prüfen.
Erwägungen
Gemäss den aktuellen Wetterprognosen ist kurzfristig keine nachhaltige Entspannung der Trockenheitssituation zu erwarten. Nach Einschätzung der Bewältigungsorganisation Waldbrand wird das Brandrisiko zusätzlich durch die bevorstehende Sommerferienzeit mit teilweise reduzierten Personalbeständen bei den Feuerwehren sowie durch den Nationalfeiertag erhöht. Trotz dem bestehenden Verbot für lärmendes Feuerwerk ist an diesem Tag mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Einsatzes von Feuerwerk (z. B. Vulkanen) zu rechnen.
Das Ressort Sicherheit und die Feuerwehr beurteilten die Lage in den letzten Tagen laufend und standen in Kontakt mit den Nachbargemeinden und dem Kanton Zürich. Die Gefahr verschärft sich mit jedem Tag. Zur Verhinderung von Personen- und Tierschäden sowie zum Schutz von Sachwerten erweist sich der Erlass eines generellen Feuerverbots als geeignet, erforderlich und verhältnismässig.
Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (VVB; LS 861.12) kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer anzuzünden. Zuständig für das Verbot im Wald sowie in Flächen in Waldesnähe ist der Kantonsforstingenieur, im restlichen Gebiet sind es die politischen Gemeinden.
Die Missachtung des Feuerverbots stellt eine Widerhandlung gegen § 38 in Verbindung mit § 1 und § 12 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FGG, LS 861.1) dar und wird der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Anzeige gebracht. Unabhängig davon haften Personen, die einen Brand verursachen, für die dadurch entstehenden Kosten der Brandbekämpfung sowie für allfällige Wiederherstellungsmassnahmen.
Das Grillieren mit Gas- oder Elektrogrills im Freien sowie auf privaten Balkonen, Gartensitzplätzen und Dachterrassen bleibt bis auf Weiteres zulässig. Voraussetzung ist ein sorgfältiger Betrieb, insbesondere das Aufstellen der Geräte auf einem kippsicheren und feuerfesten Untergrund. Vorbehalten bleiben strengere Vorschriften der jeweiligen Liegenschaftseigentümerschaft, Hausverwaltung oder anderer zuständiger Entscheidungsträger.
Da das generelle Feuerverbot aufgrund der akuten Gefahr zeitnah umgesetzt werden muss, ist einem allfälligen Rekurs, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Oetwil am See, 13. Juli 2026
Gemeinderat Oetwil am See