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Vorübergehende Verkehrsanordnung – Blattenackerstrasse und Zelglistrasse

Der Ressortvorsteher Sicherheit hat folgende vorübergehende Verkehrsanordnung verfügt:

Blattenackerstrasse und Zelglistrasse – Verkehrs- und Fussgängerführung sowie Aufhebung von Parkfeldern

Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3038 werden an der Blattenackerstrasse und der Zelglistrasse folgende temporäre Verkehrsanordnungen in Anwendung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) und § 5 Abs. 3 der kantonalen Signalisationsverordnung (KSigV) erlassen:

  1. An der Blattenackerstrasse wird eine einseitige Verkehrsführung (Ringverkehr) mit der Fahranordnung 4.08 «Einbahnstrasse» nach SSV Art. 46» und 2.02 «Einfahrt verboten» nach Art. 18 signalisiert.
  2. Die öffentlichen Parkfelder an der Blattenackerstrasse werden aufgehoben und mit dem Signal 2.49 «Halten verboten» nach Art. 30 belegt.
  3. Es werden ein Verbot für Fussgänger/innen mit dem Signal 2.15 nach Art. 19 sowie eine Fussgängerumleitung an der Zelglistrasse signalisiert.

Dauer der Verkehrsanordnung
25. Mai 2026 – 1. Oktober 2027

Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Gemeinderat Oetwil am See, Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See, eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Oetwil am See, 17. April 2026
Ressort Sicherheit

Situationsplan [pdf, 259 KB]