Anordnung 2. Wahlgang – Erneuerungswahl Gemeinderat für die Amtsdauer 2026 - 2030 vom 14. Juni 2026
Am 8. März 2026 fand der 1. Wahlgang der Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 – 2030 statt.
Dabei wurde Marcel Flütsch sowohl in den Gemeinderat als auch in die Schulpflege gewählt. Da Mitglieder des Gemeinderates gemäss Art. 4 der kommunalen Gemeindeordnung nicht gleichzeitig der Schulpflege angehören dürfen (ausgenommen die Schulpräsidentin bzw. der Schulpräsident), liegt eine Unvereinbarkeit im Sinne von § 29 Abs. 3 GPR vor.
Der Gewählte hatte daher dem Gemeinderat (wahlleitende Behörde) innert fünf Tagen nach Zustellung der Wahlmitteilung schriftlich mitzuteilen, für welches Amt er sich entscheidet (§ 30 Abs. 1 GPR). Marcel Flütsch hat dem Gemeinderat fristgerecht mitgeteilt, dass er auf das Amt als Gemeinderat verzichtet und das Amt in der Schulpflege annimmt, um sich weiterhin für Stabilität und zielführende Entscheidungen im Schulumfeld einzusetzen.
Da somit nicht alle Stellen des Gemeinderates besetzt werden konnten, findet am Sonntag, 14. Juni 2026 ein zweiter Wahlgang statt.
- In Anwendung von § 84b Abs. 1 GPR erhalten die Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel und ein Beiblatt, auf welchem die Namen aller vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.
- Entscheidend ist im zweiten Wahlgang das relative Mehr (§ 84b Abs. 2 GPR).
- Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16.29 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Ergebnis des zweiten Wahlgangs wird am 19. Juni 2026 amtlich publiziert.
Gegen das jeweilige Wahlergebnis kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
13. März 2026
Gemeinderat Oetwil am See