Die Gemeindeversammlung ist gemäss § 40 des Gemeindegesetzes das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürger.
Kompetenzen:
Die Kompetenzen sind in den Art. 12 bis Art. 16 der Gemeindeordnung vom 27. September 2009 geregelt.